Satzung

Satzung für den Verein „Weihnachtskürbis“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde am 14.02.2010 gegründet und ist nach seiner Sitzverlegung von Wendelstein nach Fürth am 18.04.2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragen worden (VR 200564) und heißt „Weihnachtskürbis e. V. “

Nach der vorläufigen Bescheinigung des Zentralfinanzamts Nürnberg vom 18.03.2010

dient der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

Er hat seinen Sitz in Fürth.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, insbesondere Hilfen für Kinder und Jugendliche in Franken. Er verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktionen und das Sammeln von Spenden mit dem Ziel,

• bedürftigen Kindern aus der Region an Weihnachten, zum Schulbeginn oder zu

anderen Anlässen zweckmäßige Dinge zu schenken,

• Schülerpatenschaften zu übernehmen

• und Schülerfreizeiten zu organisieren und zu unterstützen sowie

• Kinderhilfsaktionen bei großen Katastrophen zu unterstützen

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von dem/ der ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

• Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder, deren Wahl, Abberufung sowie die Entlastung des Vorstands

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

• Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

• Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte

§ 6 Vorstand

Der Verein wird durch den/die erste(n), den/die zweite(n) Vorsitzende(n) und den Schatzmeister vertreten. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Weitere Mitglieder des Vorstands sind der/die Schriftführer/in und der/ die EDV –

und Internetbeauftragte(r). Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Die Vergütung darf insgesamt € 500 im Jahr nicht übersteigen.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im

Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand vorzuschlagende Tagesordnung mitzuteilen.

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 8 Eintragung / Steuerbegünstigung

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein SOS Kinderdorf e.V. München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Fürth, den 18.04.2011

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